Dies hat seine innere Logik darin, dass eine Asylgewährung nur für jemanden in Frage kommt, der sich bereits in der Schweiz aufhält (wie dies auch analog dazu in Art. 13b AsylG für Asylgesuche aus dem Ausland ausdrücklich vorgesehen ist). Umgekehrt steht aber nichts entgegen, dass jemand, der sich bereits in der Schweiz befindet - sei es aufgrund einer anderweitigen Aufenthaltsberechtigung oder sogar auch bei illegal erfolgtem Grenzübertritt -, ein Gesuch um Familienzusammenführung mit einem hier lebenden anerkannten Flüchtling stellt.