Weder das Asylgesetz noch die dazugehörende Verordnung gehen von einer derartigen Prämisse aus. Zwar bildet es durchaus den Regelfall, dass ein Familienzusammenführungsgesuch für einen im Ausland lebenden Verwandten gestellt wird, wobei das BFF zunächst nur über die Einreise und erst nach erfolgter Einreise über die Familienzusammenführung materiell entscheidet (Werenfels Samuel, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 141). Dies hat seine innere Logik darin, dass eine Asylgewährung nur für jemanden in Frage kommt, der sich bereits in der Schweiz aufhält (wie dies auch analog dazu in Art.