Eine diesbezügliche Weigerung stelle dabei keinen hinreichenden Grund zur Asylgewährung in der Schweiz im Sinne von Art. 7 AsylG dar. Die Auffassung des BFF, ein Gesuch um Familienzusammenführung könne lediglich dann gestellt werden, wenn sich die begünstigten Angehörigen noch im Ausland befinden, ist unzutreffend. Weder das Asylgesetz noch die dazugehörende Verordnung gehen von einer derartigen Prämisse aus.