4 AsylG Asyl gewährt, wenn es sich um Ehegatten und minderjährige Kinder handelt, oder gestützt auf Art. 7 Abs. 2 AsylG allein, wenn es weitere durch diesen umfasste Personen betrifft. Art. 7 AsylG finde in casu keine Anwendung, da sich die Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz aufhalte. Zudem sei es den noch in der Türkei lebenden Kindern zumutbar, ihre Mutter C. A. aufzunehmen. Eine diesbezügliche Weigerung stelle dabei keinen hinreichenden Grund zur Asylgewährung in der Schweiz im Sinne von Art. 7 AsylG dar.