Die Beschwerdeführer rügen, das BFF habe das Asylgesetz und damit Bundesrecht verletzt. Es habe den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt. So sei das BFF beispielsweise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz befinde. Das BFF führt in seinem Entscheid aus, dass der Art. 7 AsylG in der Regel angerufen werde, wenn die durch ihn begünstigte Person sich noch im Ausland befinde. Er bewirke vorerst einen Entscheid über die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. Nach erfolgter Einreise werde lediglich gestützt auf Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 AsylG Asyl gewährt, wenn es sich um Ehegatten und minderjährige Kinder handelt, oder gestützt auf Art.