- dies realistischer- und vernünftigerweise nur in der Schweiz möglich ist beziehungsweise 3 - zufolge besonderer Umstände die zurückgebliebenen nahen Angehörigen notwendigerweise - zum Beispiel wegen Krankheit oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen - dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit der in der Schweiz anwesenden Person zu leben gezwungen sind (vgl. Art. 3 AsylV 1). Nach konstanter Praxis wird hierbei verlangt, dass die Aufnahme zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage unumgänglich ist. 3.a. Die Beschwerdeführer rügen, das BFF habe das Asylgesetz und damit Bundesrecht verletzt.