2. Ehegatten von Flüchtlingen und ihren minderjährigen Kindern wird Asyl gewährt, wenn die Familie durch die Flucht getrennt wurde und sich in der Schweiz vereinigen will. Art. 6 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) ist nicht anwendbar (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Nach Art. 7 Abs. 2 AsylG kann unter den gleichen Voraussetzungen auch einem anderen nahen Angehörigen eines in der Schweiz lebenden Flüchtlings Asyl gewährt werden, wenn besondere Umstände für eine Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen. Was unter «besondere Umstände» zu verstehen ist, wird in Art. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 22. Mai 1991 (Asylverordnung 1 [AsylV 1], SR 142.311) präzisiert: