Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 1993 forderte die Schweizerische Asylrekurskommission die Beschwerdeführer auf, sich zur Situation des in der Türkei zurückgebliebenen Sohnes beziehungsweise Bruders C. H. zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 22. Januar 1993 äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dahingehend, dass sich C.H. anscheinend immer noch in M. aufhalte. Genaueres sei nicht bekannt, es sei aber damit zu rechnen, dass er von den türkischen Behörden belästigt werde. Detailliertere Informationen konnten jedoch auch innert der vom Instruktionsrichter verlängerten Frist nicht beigebracht werden. Die ARK weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen