2 Der Beschwerdedienst EJPD sistierte das Beschwerdeverfahren betreffend Zustimmungsverweigerung des BFA bis zum Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) über die vorliegende Beschwerde betreffend asylrechtlicher Familienzusammenführung. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 1992 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 1993 forderte die Schweizerische Asylrekurskommission die Beschwerdeführer auf, sich zur Situation des in der Türkei zurückgebliebenen Sohnes beziehungsweise Bruders C. H. zu äussern.