Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer beim Eidgenössischem Justizund Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein. Parallel zu diesem Verfahren hatten der Beschwerdeführer und seine Schwester am 22. Mai 1992 beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrer Mutter gestellt. Nachdem dieses Verfahren zuerst sistiert war, wurde es nach der Verweigerung der Zustimmung des BFA zur ausländerrechtlichen Regelung auf Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1992 wieder aufgenommen. Am 26. August 1992 lehnte das BFF das Gesuch der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung ab. Gegen diese Verfügung reichte C. D. Beschwerde ein.