Gegen diese Verfügung legten die Beschwerdeführer am 16. März 1992 Rekurs ein, welcher am 2. Juli 1992 durch das Polizei- und Militärdepartement (PMD) des Kantons Basel-Stadt gutgeheissen wurde. Damit wurde die kantonale Fremdenpolizei angewiesen, beim Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) die Zustimmung zur Regelung des Aufenthaltes gemäss Art. 36 der V vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) zu beantragen. Das BFA verweigerte am 20. Juli 1992 seine Zustimmung zur Regelung des Aufenthaltes von Frau C. A. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer beim Eidgenössischem Justizund Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein.