Art. 7 Abs. 2 AsylG. Art. 3 AsylV 1. Familienvereinigung mit «anderen nahen Angehörigen». 1. Allgemeine Voraussetzungen der Familienzusammenführung gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG und Art. 3 AsylV 1 (E. 2). 2. Ein Gesuch um Familienzusammenführung mit einem hier lebenden anerkannten Flüchtling kann auch gestellt werden, wenn sich die begünstigten Angehörigen bereits in der Schweiz befinden (E. 3.a). 3. Ermessen der entscheidenden Behörde in Art. 7 Abs. 2 AsylG; die in Art. 3 Abs. 1 AsylV 1 angeführten Anwendungsfälle besonderer Umstände sind nicht abschliessend (E. 3.b). 4. Begriff der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK (E. 3.d).