{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-45--_1993-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002666.pdf?ID=150002666", "Checksum": "c2a4ceecc2a8f73a910d0d531dea17f6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.03.1993 JAAC 59.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 31.03.1993 JAAC 59.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 31.03.1993 JAAC 59.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:02", "Checksum": "0368f38c0c656bf17d261b79f486bba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.03.1993 JAAC 59.45 \r\n\n 5\nWie die Beschwerdeführer glaubhaft machen, wurde die Beschwerdeführerin\nbis zu ihrer Einreise in die Schweiz von ihrer Tochter in M. (Türkei) betreut.\nSeit deren Heirat sei eine solche Betreuung jedoch nicht mehr möglich, da sich\nihre Tochter um ihre eigene Familie kümmern muss. Mit der Heirat wurde\nsie Mitglied der Familie ihres Mannes und schied aus der Ursprungsfamilie\naus. Traditionell ist die Grossfamilie die meistverbreitete Familienform in\nder Türkei. Die Familienbande sind nach wie vor sehr stark. Bis zu ihrer\nHeirat leben die Jungen in der Regel bei den Eltern, die ihrerseits im Haushalt\nihrer Kinder den Lebensabend verbringen (vgl. Graf Daniel, Dossier Türkei,\nHrsg. Schweizerische Zentralstelle für Flüchtlingshilfe, 2. Aufl. 1990, S. 19 f.).\nDie Feststellung der Beschwerdeführer, wonach die in der Türkei lebende\nTochter der Beschwerdeführerin sich aus Gründen der Tradition und der\nsozio-kulturellen Stellung der verheirateten Frau nicht mehr um die Mutter\nkümmern könne, ist durchaus denkbar.\nNeben der oben erwähnten Tochter lebt indessen noch ein Sohn der\nBeschwerdeführerin in der Türkei. Er lebt in derselben Stadt wie seine\nSchwester. Den Akten ist zu entnehmen, dass er dort auch einen Laden besitzt.\nDie Aufnahme seiner Mutter ist ihm folglich finanziell zuzumuten. Es ist\nzudem nicht ersichtlich und wurde weder in der Beschwerde noch im Rahmen\neiner richterlich angesetzten Möglichkeit zur Stellungnahme näher erläutert,\nweshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Notlage nicht\ndurch seine Hilfe gemildert werden könnte.\nWie die Vorinstanz richtig festhielt, stellt die Weigerung des in der\nTürkei lebenden Sohnes, die Beschwerdeführerin aufzunehmen, keinen\nhinreichenden Grund zur Asylgewährung in der Schweiz im Sinne von Art. 7\nAsylG dar. Vielmehr wird gefordert, dass die Beschwerdeführerin auf die Hilfe\nihres Sohnes und dessen Ehefrau, die in der Schweiz leben, angewiesen ist.\nVorliegend kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die\nBeschwerdeführerin zufolge besonderer Umstände notwendigerweise\ndauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit der in der Schweiz\nanwesenden Person zu leben gezwungen ist. Die Gewährung von Asyl im\nRahmen einer Familienzusammenführung ist in casu zur Abwendung einer\nexistenzbedrohenden Lage nicht unumgänglich.\nEntgegen der Meinung des Rechtsvertreters kann vom Entscheid des Polizeiund Militärdepartementes des Kantons Basel-Stadt (PMD) vom 2. Juli 1992\nnicht direkt auf Art. 7 Abs. 2 AsylG geschlossen werden. Der vom PMD\nangerufene Art. 36 BVO ist nicht restriktiver gefasst als Art. 7 Abs. 2 AsylG.\nIm Gegenteil verlangt Art. 36 BVO lediglich «wichtige Gründe» und ist damit\noffener gehalten. Er erlaubt im Unterschied zu Art. 7 Abs. 2 AsylG auch\nwichtige Gründe zu berücksichtigen, die nicht unbedingt eine Zwangslage\ndarstellen. So begründet das PMD seinen Entscheid beispielsweise damit, dass\ndie Beschwerdeführerin der Familie helfen könne, indem sie sich ihrer Enkel\nannehme und so die Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers\nermögliche. Dies mag einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 36 BVO\ndarstellen, genügt den Anforderungen von Art. 7 Abs. 2 AsylG jedoch nicht.\nd. Die Beschwerdeführer rügen im weiteren, dass sich die Beschwerdeführer\ninfolge der angefochtenen Verfügung nicht mehr sehen könnten. Als\nanerkannter Flüchtling sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seine\nMutter in der Türkei zu besuchen. Umgekehrt zeige die Erfahrung, dass\n\n6\ndie Fremdenpolizeibehörden nach einer einmal abgelehnten Bewilligung\nregelmässig davon ausgehen, dass die Wiederausreise auch nach einem\nbloss vorübergehenden Aufenthalt nicht gewährleistet sei. Damit sei davon\nauszugehen, dass die Beschwerdeführerin kein gewöhnliches Touristen-Visum\nerhalten würde. Dadurch verstosse die angefochtene Verfügung gegen Art. 8\nEMRK.\nDer Familienbegriff von Art. 8 EMRK umschliesst - neben der Kleinfamilie\nvon Eltern und Kindern als Grundgemeinschaft - grundsätzlich auch alle\ndurch Blutsverwandtschaft, Eheschliessung oder Adoption verbundenen\nFamilienmitglieder. Somit wird das Verhältnis zwischen erwachsenen Kindern\nund Eltern miterfasst. Wenn allerdings das Zusammenleben der Familie im\nselben Staat beendet oder beeinträchtigt wird, genügt das Vorhandensein\nrechtlicher Bande nicht, vielmehr bedarf es einer faktischen Familieneinheit,\ndie zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, die über normale,\ngefühlsmässige Verbindungen hinausgehen (vgl. Wildhaber Luzius,\nInternationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,\nKöln u.a. 1992, S. 129 ff.). In casu ist das Vorhandensein der im Rahmen von\nArt. 8 EMRK erforderlichen Abhängigkeit nicht gegeben. Wie oben dargelegt\nwurde, lebt sowohl eine Tochter als auch ein Sohn der Beschwerdeführerin in\nder Türkei.\nAuch das Argument, dass die Beschwerdeführerin kein Touristenvisum\nerhielte, da die erteilenden Behörden davon ausgingen, dass\ndie Wiederausreise nicht gewährleistet sei, ist unbehelflich. Die\nBeschwerdeführerin hat die Schweiz aus eigenem Antrieb verlassen, so\ndass die zuständigen Behörden keinen Grund sehen sollten, eine weitere\nVisumserteilung zugunsten der Beschwerdeführerin zu verweigern.\n4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung\nBundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und\nvollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 AsylG). Die\nBeschwerde ist daher abzuweisen.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.45 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 31. März 1993\n\n"}