{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-45--_1993-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002666.pdf?ID=150002666", "Checksum": "c2a4ceecc2a8f73a910d0d531dea17f6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.03.1993 JAAC 59.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 31.03.1993 JAAC 59.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 31.03.1993 JAAC 59.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:02", "Checksum": "0368f38c0c656bf17d261b79f486bba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.03.1993 JAAC 59.45 \r\n\n 4\nIm übrigen hielt sich die Beschwerdeführerin laut Meldung der Caritas vom\n15. Juni 1992 zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz auf. Gegenwärtig\nbefindet sich die Beschwerdeführerin wieder in ihrem Heimatstaat.\nb. Die Beschwerdeführer rügen weiter, die angefochtene Verfügung verstosse\ngegen Bundesrecht, indem das BFF vom Ermessen, das ihm im Rahmen\nvon Art. 7 Abs. 2 AsylG eingeräumt wird, keinen Gebrauch mache. Diese\nUnterschreitung des Ermessens stelle eine offensichtliche Rechtsverletzung\ndar und könne nicht mehr als blosse Unangemessenheit angesehen werden.\nIm Unterschied zu Ehegatten und minderjährigen Kindern von Flüchtlingen,\nwelche nach Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Anspruch\nauf Vereinigung mit dem in der Schweiz lebenden Teil der Familie haben,\nbesteht für andere nahe Angehörige - insbesondere die Eltern - kein solcher\nAnspruch. Art. 7 Abs. 2 AsylG räumt der entscheidenden Behörde ein\nErmessen ein, was durch die Formulierung «kann ... gewährt werden, ... wenn\nbesondere Gründe vorliegen» ausgedrückt wird. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylV 1\ngewählte Formulierung, wonach besondere Umstände «insbesondere dann zu\nberücksichtigen» seien, signalisiert, dass die angeführten Anwendungsfälle\nnicht abschliessend sind, sondern auch andere, auf den jeweiligen Einzelfall\nbezogene Umstände oder Überlegungen humanitärer Art berücksichtigt\nwerden können.\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stellt der Entscheid\nder Vorinstanz keine Ermessensunterschreitung dar. Eine\nErmessensunterschreitung liegt dann vor, wenn sich die Behörde in\nihrem Entscheid gebunden erachtet, obschon ihr ein Ermessensspielraum\nzusteht, der eine flexible Lösung nach Einzelfallgerechtigkeit erlaubt (dazu\nGygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 314). Im\nvorliegenden Fall hat jedoch die Vorinstanz das Gesuch abgelehnt, weil sie\nangesichts der Tatsache, dass noch zwei weitere erwachsene Kinder der\nBeschwerdeführerin in der Türkei leben und sie unterstützen könnten, keine\n«besonderen Umstände» im Sinne des Gesetzes als gegeben erachtete, welche\neine Familienzusammenführung rechtfertigen würden. Es kann darin keine\nrechtsfehlerhafte Einschränkung des Ermessensspielraums gesehen werden.\nDie entsprechende Rüge erweist sich daher als unbegründet. Zu prüfen bleibt\nindessen, ob die Vorinstanz das Vorhandensein «besonderer Umstände» zu\nRecht verneint hat.\nc. In der Folge ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Voraussetzungen\ngemäss Art. 7 AsylG erfüllen.\nDie grundsätzlichen Voraussetzungen zur Asylgewährung im Rahmen einer\nFamilienzusammenführung (Trennung durch Flucht und der Wille, sich in\nder Schweiz zu vereinigen) sind im vorliegenden Fall an sich erfüllt. Der\nBeschwerdeführer ist in der Schweiz seit 1989 als Flüchtling anerkannt.\nFraglich ist allenfalls, ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise tatsächlich\nin häuslicher Gemeinschaft mit seiner Mutter lebte, das heisst ob sie\n«durch die Flucht» getrennt wurden. Die Frage braucht jedoch hier nicht\nabschliessend geprüft zu werden, da die Beschwerde, wie nachfolgend\nausgeführt, ohnehin aus anderen Gründen abzulehnen ist.\nZu prüfen bleibt, ob besondere Umstände im Sinne des Gesetzes vorliegen,\nwelche für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz sprechen.\n\n"}