{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-45--_1993-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002666.pdf?ID=150002666", "Checksum": "c2a4ceecc2a8f73a910d0d531dea17f6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.03.1993 JAAC 59.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 31.03.1993 JAAC 59.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 31.03.1993 JAAC 59.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:02", "Checksum": "0368f38c0c656bf17d261b79f486bba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.03.1993 JAAC 59.45 \r\n\n2. Ehegatten von Flüchtlingen und ihren minderjährigen Kindern wird Asyl\ngewährt, wenn die Familie durch die Flucht getrennt wurde und sich in der\nSchweiz vereinigen will. Art. 6 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG,\nSR 142.31) ist nicht anwendbar (Art. 7 Abs. 1 AsylG).\nNach Art. 7 Abs. 2 AsylG kann unter den gleichen Voraussetzungen auch einem\nanderen nahen Angehörigen eines in der Schweiz lebenden Flüchtlings Asyl\ngewährt werden, wenn besondere Umstände für eine Wiedervereinigung\nin der Schweiz sprechen. Was unter «besondere Umstände» zu verstehen\nist, wird in Art. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 22. Mai\n1991 (Asylverordnung 1 [AsylV 1], SR 142.311) präzisiert: Danach sind andere\nnahe Familienangehörige insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie\nbehindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die\nin der Schweiz lebt, angewiesen sind.\nDie bisherige Rechtsprechung des EJPD hat diese Voraussetzungen einer\nFamilienvereinigung gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG und Art. 3 AsylV 1 als gegeben\nanerkannt, wenn\n- die in der Schweiz anwesende Person nach schweizerischem Recht als\nFlüchtling anerkannt ist,\n- sie durch die Flucht von anderen nahen Angehörigen, mit denen sie sich\nvereinigen will, getrennt worden ist und vor der Trennung mit diesen in\nFamiliengemeinschaft gelebt hat,\n- die Familiengemeinschaft durch die Flucht zerstört worden und der\nzurückgebliebene Teil in seinem Bestand gefährdet ist,\n- beidseits die feste Absicht besteht, die so getrennte Familiengemeinschaft\nwiederaufzunehmen, und\n- dies realistischer- und vernünftigerweise nur in der Schweiz möglich ist\nbeziehungsweise\n\n3\n- zufolge besonderer Umstände die zurückgebliebenen nahen Angehörigen\nnotwendigerweise - zum Beispiel wegen Krankheit oder wegen körperlicher\noder geistiger Gebrechen - dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit\nder in der Schweiz anwesenden Person zu leben gezwungen sind (vgl. Art. 3\nAsylV 1).\nNach konstanter Praxis wird hierbei verlangt, dass die Aufnahme zur\nAbwendung einer existenzbedrohenden Lage unumgänglich ist.\n3.a. Die Beschwerdeführer rügen, das BFF habe das Asylgesetz und damit\nBundesrecht verletzt. Es habe den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise\nunrichtig festgestellt. So sei das BFF beispielsweise davon ausgegangen, dass\ndie Beschwerdeführerin sich in der Schweiz befinde.\nDas BFF führt in seinem Entscheid aus, dass der Art. 7 AsylG in der Regel\nangerufen werde, wenn die durch ihn begünstigte Person sich noch im\nAusland befinde. Er bewirke vorerst einen Entscheid über die Bewilligung\nzur Einreise in die Schweiz. Nach erfolgter Einreise werde lediglich gestützt\nauf Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 AsylG Asyl gewährt, wenn es sich um Ehegatten\nund minderjährige Kinder handelt, oder gestützt auf Art. 7 Abs. 2 AsylG allein,\nwenn es weitere durch diesen umfasste Personen betrifft. Art. 7 AsylG finde in\ncasu keine Anwendung, da sich die Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz\naufhalte. Zudem sei es den noch in der Türkei lebenden Kindern zumutbar,\nihre Mutter C. A. aufzunehmen. Eine diesbezügliche Weigerung stelle dabei\nkeinen hinreichenden Grund zur Asylgewährung in der Schweiz im Sinne von\nArt. 7 AsylG dar.\nDie Auffassung des BFF, ein Gesuch um Familienzusammenführung könne\nlediglich dann gestellt werden, wenn sich die begünstigten Angehörigen\nnoch im Ausland befinden, ist unzutreffend. Weder das Asylgesetz noch die\ndazugehörende Verordnung gehen von einer derartigen Prämisse aus. Zwar\nbildet es durchaus den Regelfall, dass ein Familienzusammenführungsgesuch\nfür einen im Ausland lebenden Verwandten gestellt wird, wobei das BFF\nzunächst nur über die Einreise und erst nach erfolgter Einreise über die\nFamilienzusammenführung materiell entscheidet (Werenfels Samuel,\nDer Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987,\nS. 141). Dies hat seine innere Logik darin, dass eine Asylgewährung nur\nfür jemanden in Frage kommt, der sich bereits in der Schweiz aufhält\n(wie dies auch analog dazu in Art. 13b AsylG für Asylgesuche aus dem\nAusland ausdrücklich vorgesehen ist). Umgekehrt steht aber nichts entgegen,\ndass jemand, der sich bereits in der Schweiz befindet - sei es aufgrund\neiner anderweitigen Aufenthaltsberechtigung oder sogar auch bei illegal\nerfolgtem Grenzübertritt -, ein Gesuch um Familienzusammenführung mit\neinem hier lebenden anerkannten Flüchtling stellt. (Im zweiten Fall der\nillegalen Einreise muss allerdings ein Gesuchsteller, der sich ausschliesslich\nauf die Familienzusammenführung beruft, ohne selber verfolgt zu sein,\ngegebenenfalls den Entzug der aufschiebenden Wirkung gewärtigen, da ihm\nder Aufenthalt im Heimatstaat - analog zum Grundsatz von Art. 13b Abs. 2\nAsylG - zugemutet werden kann).\nIndessen ist diese unrichtige Interpretation von Art. 7 AsylG für den Ausgang\ndes vorliegenden Verfahrens ohne Belang, da die Vorinstanz auf das Gesuch\nan sich eingetreten ist und dieses gestützt auf eine materielle Prüfung der\nVoraussetzungen von Art. 7 AsylG abgelehnt hat.\n\n"}