6 überlassen müssen») und der humanitären Tradition der Schweiz wäre es aufgrund der veränderten Umstände ungerechtfertigt, den Entscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 1983 nicht in Wiedererwägung zu ziehen und T. K. gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG nicht Asyl zu erteilen. 6. Damit ist dargetan, dass die angefochtene Verfügung des Bundesamtes Bundesrecht verletzt, indem es Art. 7 Abs. 2 AsylG falsch ausgelegt hat. Auf die Prüfung der übrigen Rügen kann demnach verzichtet werden. Das Bundesamt für Flüchtlinge ist somit anzuweisen, im Sinne obenstehender Erwägungen neu zu verfügen.