Es ist davon auszugehen, dass T. K. dort völlig auf sich gestellt wäre. Aus all dem ist zu schliessen, dass besondere Umstände im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG zur Vereinigung der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter offensichtlich gegeben sind, riskiert sie doch im Fall einer Rückkehr nach Vietnam in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Aber auch im Lichte der Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August 1977 (BBl 1977 III 119, Zitat zum damaligen Art. 6 AsylG, Familienvereinigung: