Wäre die gemeinsame Flucht nicht unterbrochen worden, so wäre das Erfordernis der Trennung durch die Flucht erfüllt und einer Familienvereinigung gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG hätte nichts im Wege gestanden. Es ist deshalb zusammenfassend festzustellen, dass es sich mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 AsylG aufgrund der unfreiwilligen Unterbrechung der Flucht rechtfertigt, das Kriterium der Trennung durch die Flucht vorliegend als erfüllt zu erachten. c. Die Beschwerdeführer berufen sich sinngemäss auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit dem [rechtskräftig gewordenen; die Red.] erstinstanzlichen Entscheid vom 16. Mai