Im Hinblick auf die Familienvereinigung gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG wäre es nun unbillig, die Fortsetzung der Flucht der Beschwerdeführerin als normale Ausreise mit der Folge anzurechnen, dass der Abbruch der Lebensgemeinschaft mit der Mutter, zu deren Annahme sie für die Dauer der Unterbrechung der Flucht faktisch und im Hinblick auf eine allfällige Familienvereinigung in der Schweiz gezwungen war, nicht als durch die Flucht getrennt qualifiziert würde. Wäre die gemeinsame Flucht nicht unterbrochen worden, so wäre das Erfordernis der Trennung durch die Flucht erfüllt und einer Familienvereinigung gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG hätte nichts im Wege gestanden.