Sie wurde gemäss Art. 7 Abs. 1 AsylG nicht nur in dessen Asyl einbezogen, sondern ihre Flüchtlingseigenschaft wurde in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG ausdrücklich anerkannt. Im Hinblick auf die Familienvereinigung gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG wäre es nun unbillig, die Fortsetzung der Flucht der Beschwerdeführerin als normale Ausreise mit der Folge anzurechnen, dass der Abbruch der Lebensgemeinschaft mit der Mutter, zu deren Annahme sie für die Dauer der Unterbrechung der Flucht faktisch und im Hinblick auf eine allfällige Familienvereinigung in der Schweiz gezwungen war, nicht als durch die Flucht getrennt qualifiziert würde.