5 der Flucht alles daran gesetzt, ihre begonnene Flucht fortzusetzen, was mit der Ausreise der Beschwerdeführerin zu einem erfolgreichen Abschluss geführt werden konnte. Die Vorinstanz hat sie im Asylentscheid vom 8. März 1983 denn auch zu Recht nicht schlechter gestellt als wenn sie, wie begonnen und geplant, zusammen mit ihrem Ehemann ausgereist wäre. Sie wurde gemäss Art. 7 Abs. 1 AsylG nicht nur in dessen Asyl einbezogen, sondern ihre Flüchtlingseigenschaft wurde in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG ausdrücklich anerkannt.