Keine derartige gesetzliche Vermutung besteht in Art. 7 AsylG, dessen Sinn die Wiederherstellung einer durch Flucht einzelner oder aller Angehöriger zerstörten Lebensgemeinschaft ist (Werenfels, a. a. O., S. 141). Wie in Art. 3 Abs. 3 AsylG spielt es dabei keine Rolle, ob die zu vereinigenden Angehörigen selbst die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Werden der Ehegatte und die minderjährigen Kinder nach Art. 3 Abs. 3 AsylG wenigstens formell als Flücht-linge anerkannt (Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a. M. 1990., S. 30;