Ausserdem basiert Art. 3 Abs. 3 AsylG auf der Vermutung, dass engste Familienangehörige von Flüchtlingen als Teil einer Schicksalsgemeinschaft ebenso Schutz verdienen, auch wenn sie nicht selbst in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt sind (Werenfels Samuel, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 379 ff.). Keine derartige gesetzliche Vermutung besteht in Art. 7 AsylG, dessen Sinn die Wiederherstellung einer durch Flucht einzelner oder aller Angehöriger zerstörten Lebensgemeinschaft ist (Werenfels, a. a. O., S. 141).