vor Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG in Sicherheit zu bringen. Die andere ist diejenige, dass die Ausreise mit dem Ziel erfolgt, in einem anderen Land Asyl zu erhalten. Zu prüfen ist, ob unter dem Aspekt von Art. 7 Abs. 1 AsylG die Voraussetzung der Flucht auch bei alleinigem Vorliegen des zweitgenannten Ausreisemotivs gegeben ist. b. Zu prüfen ist, ob vorliegendenfalls das Erfordernis der Trennung durch die Flucht erfüllt ist. Dazu wäre eigentlich Voraussetzung, den Begriff «Flucht» zu definieren. Im Gesetz kann allenfalls eine Umschreibung in Anlehnung an die Definition des Flüchtlings in Art. 3 AsylG gefunden werden.