4 der Caritas-Akten um aktenkundige Tatsachen, die, vorausgesetzt sie sind erheblich, das Wiedererwägungsgesuch in diesem Punkt zu einem qualifizierten im revisionsrechtlichen Sinne (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG) machen. Die Tatsache ist dann erheblich, wenn im folgenden festgestellt würde, dass das gesetzliche Erfordernis der Trennung durch die Flucht vorliegt. a. Vorab ist zu prüfen, was unter dem Begriff «Flucht» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylG zu verstehen ist. In Frage kämen hier vor allem zwei, nach Ausreisegründen unterschiedene Betrachtungsweisen. Die eine ist, dass mit «Flucht» eine Ausreise aus dem jeweiligen Heimatland gemeint ist, um sich