Wäre sie nicht aus dem Boot gestürzt, so wäre sie mit ihrem Ehemann in die Schweiz geflohen und die gesetzliche Bedingung der Familienzusammenführung wären heute gegeben. Diese Sachverhaltsdarstellung wurde von der Vorinstanz weder bezweifelt noch rechtlich gewürdigt. Da die Vorinstanz von der Beweisofferte der Beschwerdeführer, es seien bezüglich der Umstände anlässlich der Flucht des Beschwerdeführers respektive dem gescheiterten Fluchtversuch der Beschwerdeführerin die Akten des betreuenden Hilfswerks beizuziehen, keinen Gebrauch machte, ist davon auszugehen, dass diese Tatsache der Vorinstanz bekannt war. Damit handelt es sich zufolge der Zugänglichkeit