Das EJPD erachtete damals die Vorbringen der Gesuchstellerin zwar ebenfalls als neue Tatsachen, lehnte hingegen deren Massgeblichkeit für ein Eintreten auf das damalige Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung ab, das Erfordernis der Trennung von den Familienangehörigen durch eine Flucht sei in jenem Fall nicht gegeben. Die Gesuchstellerin sei vielmehr aufgrund eines Familienzusammenführungsgesuchs in die Schweiz eingereist. Diesbezüglich machte diese im Wiedererwägungsgesuch geltend, dass es sich in ihrem Fall nicht um eine sogenannte normale Familienzusammenführung handle.