Das Bundesamt für Flüchtlinge verweist jedoch in seiner Vernehmlassung auf die Begründung eines Entscheides des EJPD, worin dieses eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Bundesamtes für Polizeiwesen auf ein Wiedererwägungsgesuch derselben Gesuchstellerin ablehnte. Das EJPD erachtete damals die Vorbringen der Gesuchstellerin zwar ebenfalls als neue Tatsachen, lehnte hingegen deren Massgeblichkeit für ein Eintreten auf das damalige Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung ab, das Erfordernis der Trennung von den Familienangehörigen durch eine Flucht sei in jenem Fall nicht gegeben.