Sie seien nach ihrer Praxis kein besonderer Umstand im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG. 5. Unbestrittenermassen handelt es sich bei den geltend gemachten Veränderungen der Lebenssituation von T. K. und ihrer Krankheit um neue Tatsachen, die im erstinstanzlichen Entscheid des Bundesamtes für Polizeiwesen nicht mitberücksichtigt worden sind, weil sie noch nicht vorlagen. Das Bundesamt für Flüchtlinge verweist jedoch in seiner Vernehmlassung auf die Begründung eines Entscheides des EJPD, worin dieses eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Bundesamtes für Polizeiwesen auf ein Wiedererwägungsgesuch derselben Gesuchstellerin ablehnte.