Ebensowenig könne aus dem Fehlen einer Sozialversicherung in Vietnam für die Schweiz eine Verpflichtung, T. K. gestützt auf das Asylgesetz für immer aufzunehmen, abgeleitet werden. Gleiches gelte für die geltend gemachten gesundheitlichen Störungen. Sie seien nach ihrer Praxis kein besonderer Umstand im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG. 5. Unbestrittenermassen handelt es sich bei den geltend gemachten Veränderungen der Lebenssituation von T. K. und ihrer Krankheit um neue Tatsachen, die im erstinstanzlichen Entscheid des Bundesamtes für Polizeiwesen nicht mitberücksichtigt worden sind, weil sie noch nicht vorlagen.