Das Bundesamt liess sich dazu im wesentlichen vernehmen, dass für die jetzige Situation von T. K. nicht die seinerzeitige legale Ausreise ihrer Tochter ausschlaggebend gewesen sei, sondern die nachträgliche Flucht ihres Sohnes T. H., der seither verschollen sei, sowie die spätere Rückkehr ihrer Pflegetochter zu ihren leiblichen Eltern. Nach feststehender Praxis könnten sie nicht auf Jahre und Jahrzehnte hinaus das Wohlergehen von Familienangehörigen in Vietnam garantieren. Ebensowenig könne aus dem Fehlen einer Sozialversicherung in Vietnam für die Schweiz eine Verpflichtung, T. K. gestützt auf das Asylgesetz für immer aufzunehmen, abgeleitet werden.