Am 25. März 1991 wurde ein ärztliches Zeugnis nachgereicht, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter in ärztlicher Behandlung seien wegen Beschwerden, die auf die erzwungene Trennung zurückzuführen seien. d. Das Bundesamt liess sich dazu im wesentlichen vernehmen, dass für die jetzige Situation von T. K. nicht die seinerzeitige legale Ausreise ihrer Tochter ausschlaggebend gewesen sei, sondern die nachträgliche Flucht ihres Sohnes T. H., der seither verschollen sei, sowie die spätere Rückkehr ihrer Pflegetochter zu ihren leiblichen Eltern.