3 falsch ausgelegt und ihr Ermessen missbraucht habe. Überdies wird ebenfalls sinngemäss gerügt, der vorinstanzliche Entscheid sei unangemessen, indem er eine unnötige Härte für alle von der Verfügung Betroffenen bedeute. Am 25. März 1991 wurde ein ärztliches Zeugnis nachgereicht, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter in ärztlicher Behandlung seien wegen Beschwerden, die auf die erzwungene Trennung zurückzuführen seien.