Diesem Aspekt sei auch im Zusammenhang mit flüchtlingsrechtlichen Entscheidungen Rechnung zu tragen. Die Familie L.-T. sei in der Lage, sich in der Schweiz aus eigener Kraft eine Zukunft aufzubauen, wenn ihr die Möglichkeit des Zusammenlebens gewährt werde. Die Beschwerdeführer rügen damit sinngemäss, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG