Ein ärztliches Zeugnis werde nachgereicht. Ihre Lebensumstände in Vietnam seien als «besondere Umstände» im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG zu würdigen. Ebenso seien die Lebensumstände der Familie C. und K. L.-T. in der Schweiz zu berücksichtigen. Die Anwesenheit von T. K. bewirke nicht nur eine bessere finanzielle Lage der Familie, sondern trage zu einer freudigen Stimmung der ganzen Familie bei, die alle aufblühen lasse. Insbesondere die Beschwerdeführerin habe die Trennung von ihrer Mutter sehr schlecht verkraftet, weshalb auch sie sich in ärztlicher Behandlung befinde, worüber ebenfalls ein ärztliches Zeugnis Auskunft geben werde.