Es seien keinerlei Familienangehörige, auch entfernteren Grades, mehr vorhanden, die ihr einen sozialen Rückhalt gäben. Ausserdem sei sie auf Unterstützung angewiesen, da sie zufolge ihrer angeschlagenen Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Eine staatliche Sozialversicherung bestehe nicht, so dass von einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Situation gesprochen werden müsse. Entscheidend sei jedoch, dass T. K. wegen der Trennung von ihren Familienangehörigen grosse psychische Probleme habe. Sie leide unter depressiven Zuständen. Ein ärztliches Zeugnis werde nachgereicht.