b. Das Bundesamt lehnte in seinem Entscheid vom 1. Februar 1991 die Familienvereinigung mit der Begründung ab, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch die Anwesenheit von T. K. einer Arbeit nachgehen könne sowie die bereits früher geltend gemachte Lebenssituation von T. K. in Vietnam seien keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31). c. In der Eingabe vom 2. März 1991 an den Beschwerdedienst des EJPD wird im wesentlichen ausgeführt, T. K. lebe in ihrer Heimat völlig isoliert. Es seien keinerlei Familienangehörige, auch entfernteren Grades, mehr vorhanden, die ihr einen sozialen Rückhalt gäben.