Sie sei später in die Schweiz gereist und habe hier gestützt auf das Asylgesetz Asyl erhalten. Wäre sie während ihrer Flucht nicht von ihrem Mann getrennt worden, so wären die gesetzlichen Bestimmungen für die Familienvereinigung heute erfüllt. b. Das Bundesamt lehnte in seinem Entscheid vom 1. Februar 1991 die Familienvereinigung mit der Begründung ab, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch die Anwesenheit von T. K. einer Arbeit nachgehen könne sowie die bereits früher geltend gemachte Lebenssituation von T. K. in Vietnam seien keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31).