2 Familie zurückgekehrt sei. Auch ihre sonstige Lage sei unverändert: Sie fände keine Arbeit in der Fabrik und könne wegen ihrer Herzbeschwerden und Schwindelanfälle nicht im Service arbeiten. Sie sei auf finanzielle Hilfe ihrer Familie angewiesen. Seitdem T. K. in der Schweiz sei, könne die Beschwerdeführerin wieder einer bezahlten Arbeit nachgehen, da die Mutter während ihrer Abwesenheit den Haushalt besorge und die drei Kinder betreue. Die materielle und psychische Situation der ganzen Familie habe sich dadurch verbessert.