4. Die Wiedererwägung einer früheren Verfügung kommt dann in Betracht, wenn im Vergleich zum rechtskräftigen Entscheid eine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt (...). a. Im Gesuch vom 8. Januar 1991 wird sinngemäss ausgeführt, dass T. K. seit dem 11. Oktober 1990 als Touristin in der Schweiz weile. Sie sei in Vietnam weiterhin auf sich selbst gestellt und geniesse keinerlei Hilfe von Verwandten, nachdem ihr Sohn verschollen und ihr Pflegekind zu seiner angestammten