Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG. Familienvereinigung (Wiedererwägungsgesuch). 1. Wird die Flucht des einen Ehegatten unfreiwillig unterbrochen, so gilt die spätere, im Rahmen der Familienvereinigung erfolgte Ausreise immer noch als Flucht im Sinne des Gesetzes, sofern alles daran gesetzt wurde, die begonnene Flucht fortzusetzen (E. 5.b). 2. Die Annahme besonderer Umstände im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ergibt sich aus den tatsächlichen Verhältnissen und dem in der Botschaft zum Asylgesetz festgehaltenen Grundgedanken, wonach man sich bei der Auslegung dieser Bestimmung von humanitären Überlegungen leiten lassen solle (E. 5.c).