{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-44--_1993-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002663.pdf?ID=150002663", "Checksum": "1f8573dfc5807cfc565389ad67675eee"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 59.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 29.09.1993 JAAC 59.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 29.09.1993 JAAC 59.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:44", "Checksum": "7479c53b0dc95d6d9befe6b699773831", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 59.44 \r\n\n 5\nder Flucht alles daran gesetzt, ihre begonnene Flucht fortzusetzen, was mit der\nAusreise der Beschwerdeführerin zu einem erfolgreichen Abschluss geführt\nwerden konnte. Die Vorinstanz hat sie im Asylentscheid vom 8. März 1983\ndenn auch zu Recht nicht schlechter gestellt als wenn sie, wie begonnen\nund geplant, zusammen mit ihrem Ehemann ausgereist wäre. Sie wurde\ngemäss Art. 7 Abs. 1 AsylG nicht nur in dessen Asyl einbezogen, sondern\nihre Flüchtlingseigenschaft wurde in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG\nausdrücklich anerkannt. Im Hinblick auf die Familienvereinigung gemäss\nArt. 7 Abs. 2 AsylG wäre es nun unbillig, die Fortsetzung der Flucht der\nBeschwerdeführerin als normale Ausreise mit der Folge anzurechnen, dass\nder Abbruch der Lebensgemeinschaft mit der Mutter, zu deren Annahme\nsie für die Dauer der Unterbrechung der Flucht faktisch und im Hinblick auf\neine allfällige Familienvereinigung in der Schweiz gezwungen war, nicht als\ndurch die Flucht getrennt qualifiziert würde. Wäre die gemeinsame Flucht\nnicht unterbrochen worden, so wäre das Erfordernis der Trennung durch\ndie Flucht erfüllt und einer Familienvereinigung gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG\nhätte nichts im Wege gestanden. Es ist deshalb zusammenfassend festzustellen,\ndass es sich mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 AsylG aufgrund der unfreiwilligen\nUnterbrechung der Flucht rechtfertigt, das Kriterium der Trennung durch die\nFlucht vorliegend als erfüllt zu erachten.\nc. Die Beschwerdeführer berufen sich sinngemäss auf eine wesentliche\nVeränderung der Sachlage seit dem [rechtskräftig gewordenen; die Red.]\nerstinstanzlichen Entscheid vom 16. Mai 1983. (...) Eine Veränderung\nder Sachlage hat sich seitdem insofern ergeben, dass die Mutter der\nBeschwerdeführerin sowohl von ihrem Sohn als auch von ihrer Pflegetochter\nverlassen worden ist und ohne nähere Verwandte, mit deren Unterstützung\nsie rechnen dürfte, leben muss. Ihr gesundheitlicher Zustand hat sich weiter\nverschlechtert. Zusätzlich zu ihrem 1983 schon vorhandenen Magen- und\nAugenleiden hat sich ihr psychisches Wohlbefinden wesentlich verschlechtert.\nSie leidet nunmehr gemäss Arztzeugnis vom 25. März 1993 an Angstzuständen\nund reaktiven Depressionen, die sich in psychosomatischen Symptomen\nniederschlagen. Die Beschwerdeführerin stand schon vor ihrer Ausreise\naus Vietnam ihrer Mutter, mit der sie in Hausgemeinschaft zusammenlebte,\nnahe. Mit den Jahren hat sich das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis\n(einerseits emotional, andererseits finanziell) durch die Umstände beiderseits\nverstärkt. Auch wenn durch die Nichtausreise aus der Schweiz nach Ablauf\ndes Touristenvisums ein «Fait accompli» hätte geschaffen werden wollen,\nmuss doch im Zeitpunkt des Entscheides geprüft werden, wie sich die\nLebensumstände der Mutter im Falle einer Rückkehr nach Vietnam darstellen\ndürften. Es ist davon auszugehen, dass T. K. dort völlig auf sich gestellt wäre.\nAus all dem ist zu schliessen, dass besondere Umstände im Sinne von Art. 7\nAbs. 2 AsylG zur Vereinigung der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter\noffensichtlich gegeben sind, riskiert sie doch im Fall einer Rückkehr nach\nVietnam in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Aber auch im Lichte\nder Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August 1977 (BBl 1977 III 119, Zitat zum\ndamaligen Art. 6 AsylG, Familienvereinigung: «Es entspricht dem Gedanken\ndes Gesetzes, dass durch diese Bestimmung besonders mehrjährige behinderte\nKinder, Pflegekinder oder andere Personen, die dauernd im gemeinsamen\nHaushalt leben und von dieser Gemeinschaft abhängen, begünstigt werden.\nIn solchen Situationen wird man sich von menschlichen Überlegungen\nleiten lassen und die Auslegung der Bestimmung in diesem Sinne der Praxis\n\n6\nüberlassen müssen») und der humanitären Tradition der Schweiz wäre es\naufgrund der veränderten Umstände ungerechtfertigt, den Entscheid der\nVorinstanz vom 16. Mai 1983 nicht in Wiedererwägung zu ziehen und T. K.\ngemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG nicht Asyl zu erteilen.\n6. Damit ist dargetan, dass die angefochtene Verfügung des Bundesamtes\nBundesrecht verletzt, indem es Art. 7 Abs. 2 AsylG falsch ausgelegt hat. Auf die\nPrüfung der übrigen Rügen kann demnach verzichtet werden. Das Bundesamt\nfür Flüchtlinge ist somit anzuweisen, im Sinne obenstehender Erwägungen\nneu zu verfügen.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.44 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 29. September 1993\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 663\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}