{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-44--_1993-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002663.pdf?ID=150002663", "Checksum": "1f8573dfc5807cfc565389ad67675eee"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 59.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 29.09.1993 JAAC 59.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 29.09.1993 JAAC 59.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:44", "Checksum": "7479c53b0dc95d6d9befe6b699773831", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 59.44 \r\n\n 4\nder Caritas-Akten um aktenkundige Tatsachen, die, vorausgesetzt sie\nsind erheblich, das Wiedererwägungsgesuch in diesem Punkt zu einem\nqualifizierten im revisionsrechtlichen Sinne (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG)\nmachen. Die Tatsache ist dann erheblich, wenn im folgenden festgestellt\nwürde, dass das gesetzliche Erfordernis der Trennung durch die Flucht\nvorliegt.\na. Vorab ist zu prüfen, was unter dem Begriff «Flucht» im Sinne von Art. 7\nAbs. 1 AsylG zu verstehen ist. In Frage kämen hier vor allem zwei, nach\nAusreisegründen unterschiedene Betrachtungsweisen. Die eine ist, dass mit\n«Flucht» eine Ausreise aus dem jeweiligen Heimatland gemeint ist, um sich\nvor Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG in Sicherheit\nzu bringen. Die andere ist diejenige, dass die Ausreise mit dem Ziel erfolgt, in\neinem anderen Land Asyl zu erhalten. Zu prüfen ist, ob unter dem Aspekt von\nArt. 7 Abs. 1 AsylG die Voraussetzung der Flucht auch bei alleinigem Vorliegen\ndes zweitgenannten Ausreisemotivs gegeben ist.\nb. Zu prüfen ist, ob vorliegendenfalls das Erfordernis der Trennung durch die\nFlucht erfüllt ist. Dazu wäre eigentlich Voraussetzung, den Begriff «Flucht»\nzu definieren. Im Gesetz kann allenfalls eine Umschreibung in Anlehnung\nan die Definition des Flüchtlings in Art. 3 AsylG gefunden werden. Auf\neine genauere Prüfung dieses Begriffs kann vorliegend jedoch verzichtet\nwerden, da die Beantwortung der Frage hier aufgrund der besonderen\nUmstände der ursprünglich eingeleiteten Flucht von untergeordneter\nBedeutung ist. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG werden unter anderem Ehegatten\nvon Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern sie sich in der\nSchweiz befinden. Mit der gesetzlichen Verankerung von Abs. 3 wurde einem\nunverbindlichen Postulat der Empfehlung B zur Flüchtlingskonvention\nentsprochen (Zimmermann Peter, Der Grundsatz der Familieneinheit\nim Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin\n1991, S. 176), mit dem Ziel, innerhalb des engsten Familienkreises einen\neinheitlichen Rechtsstatus sicherzustellen. Ausserdem basiert Art. 3 Abs. 3\nAsylG auf der Vermutung, dass engste Familienangehörige von Flüchtlingen\nals Teil einer Schicksalsgemeinschaft ebenso Schutz verdienen, auch wenn sie\nnicht selbst in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt sind (Werenfels\nSamuel, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a.\n1987, S. 379 ff.). Keine derartige gesetzliche Vermutung besteht in Art. 7 AsylG,\ndessen Sinn die Wiederherstellung einer durch Flucht einzelner oder aller\nAngehöriger zerstörten Lebensgemeinschaft ist (Werenfels, a. a. O., S. 141).\nWie in Art. 3 Abs. 3 AsylG spielt es dabei keine Rolle, ob die zu vereinigenden\nAngehörigen selbst die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Werden der Ehegatte\nund die minderjährigen Kinder nach Art. 3 Abs. 3 AsylG wenigstens formell\nals Flücht-linge anerkannt (Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens,\nBasel / Frankfurt a. M. 1990., S. 30; Lieber Viktor, Die neuere Entwicklung\ndes Asylrechts im Völkerrecht und Staatsrecht, Zürich 1973, S. 152), so wird\nanderen nahen Angehörigen nach Art. 7 Abs. 2 AsylG «nur» Asyl gewährt,\nohne sie formell als Flüchtlinge anzuerkennen (Kälin, a. a. O., S. 171).\nVorliegend hat ursprünglich eine gemeinsame Flucht der Beschwerdeführer\nstattgefunden, die im Falle einer ordentlichen Beendigung zweifellos zur\nAnerkennung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG geführt\nhätte. Wie oben ausgeführt wird, war die Beschwerdeführerin gezwungen,\nihre Flucht abzubrechen. Sie und ihr Mann haben jedoch seit dem Abbruch\n\n"}