{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-44--_1993-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002663.pdf?ID=150002663", "Checksum": "1f8573dfc5807cfc565389ad67675eee"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 59.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 29.09.1993 JAAC 59.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 29.09.1993 JAAC 59.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:44", "Checksum": "7479c53b0dc95d6d9befe6b699773831", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 59.44 \r\n\n 3\nfalsch ausgelegt und ihr Ermessen missbraucht habe. Überdies wird ebenfalls\nsinngemäss gerügt, der vorinstanzliche Entscheid sei unangemessen, indem er\neine unnötige Härte für alle von der Verfügung Betroffenen bedeute.\nAm 25. März 1991 wurde ein ärztliches Zeugnis nachgereicht, woraus\nhervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter in ärztlicher\nBehandlung seien wegen Beschwerden, die auf die erzwungene Trennung\nzurückzuführen seien.\nd. Das Bundesamt liess sich dazu im wesentlichen vernehmen, dass für\ndie jetzige Situation von T. K. nicht die seinerzeitige legale Ausreise ihrer\nTochter ausschlaggebend gewesen sei, sondern die nachträgliche Flucht\nihres Sohnes T. H., der seither verschollen sei, sowie die spätere Rückkehr\nihrer Pflegetochter zu ihren leiblichen Eltern. Nach feststehender Praxis\nkönnten sie nicht auf Jahre und Jahrzehnte hinaus das Wohlergehen von\nFamilienangehörigen in Vietnam garantieren. Ebensowenig könne aus\ndem Fehlen einer Sozialversicherung in Vietnam für die Schweiz eine\nVerpflichtung, T. K. gestützt auf das Asylgesetz für immer aufzunehmen,\nabgeleitet werden. Gleiches gelte für die geltend gemachten gesundheitlichen\nStörungen. Sie seien nach ihrer Praxis kein besonderer Umstand im Sinne von\nArt. 7 Abs. 2 AsylG.\n5. Unbestrittenermassen handelt es sich bei den geltend gemachten\nVeränderungen der Lebenssituation von T. K. und ihrer Krankheit um\nneue Tatsachen, die im erstinstanzlichen Entscheid des Bundesamtes\nfür Polizeiwesen nicht mitberücksichtigt worden sind, weil sie noch\nnicht vorlagen. Das Bundesamt für Flüchtlinge verweist jedoch in seiner\nVernehmlassung auf die Begründung eines Entscheides des EJPD, worin dieses\neine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Bundesamtes\nfür Polizeiwesen auf ein Wiedererwägungsgesuch derselben Gesuchstellerin\nablehnte. Das EJPD erachtete damals die Vorbringen der Gesuchstellerin zwar\nebenfalls als neue Tatsachen, lehnte hingegen deren Massgeblichkeit für ein\nEintreten auf das damalige Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung\nab, das Erfordernis der Trennung von den Familienangehörigen durch eine\nFlucht sei in jenem Fall nicht gegeben. Die Gesuchstellerin sei vielmehr\naufgrund eines Familienzusammenführungsgesuchs in die Schweiz eingereist.\nDiesbezüglich machte diese im Wiedererwägungsgesuch geltend, dass es sich\nin ihrem Fall nicht um eine sogenannte normale Familienzusammenführung\nhandle. Sie habe seinerzeit vielmehr zusammen mit ihrem Ehemann flüchten\nwollen, sei aber, da das Fluchtboot derart überladen gewesen sei, in das\nWasser gestürzt und habe deswegen unfreiwilligerweise vorläufig in Vietnam\nverbleiben müssen. Der geschilderte Sachverhalt sei aus den seinerzeitigen\nAkten der Caritas ersichtlich. Wäre sie nicht aus dem Boot gestürzt, so wäre sie\nmit ihrem Ehemann in die Schweiz geflohen und die gesetzliche Bedingung\nder Familienzusammenführung wären heute gegeben.\nDiese Sachverhaltsdarstellung wurde von der Vorinstanz weder bezweifelt\nnoch rechtlich gewürdigt. Da die Vorinstanz von der Beweisofferte der\nBeschwerdeführer, es seien bezüglich der Umstände anlässlich der Flucht\ndes Beschwerdeführers respektive dem gescheiterten Fluchtversuch der\nBeschwerdeführerin die Akten des betreuenden Hilfswerks beizuziehen,\nkeinen Gebrauch machte, ist davon auszugehen, dass diese Tatsache der\nVorinstanz bekannt war. Damit handelt es sich zufolge der Zugänglichkeit\n\n"}