{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-44--_1993-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002663.pdf?ID=150002663", "Checksum": "1f8573dfc5807cfc565389ad67675eee"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 59.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 29.09.1993 JAAC 59.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 29.09.1993 JAAC 59.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:44", "Checksum": "7479c53b0dc95d6d9befe6b699773831", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 59.44 \r\n\n 2\nFamilie zurückgekehrt sei. Auch ihre sonstige Lage sei unverändert: Sie\nfände keine Arbeit in der Fabrik und könne wegen ihrer Herzbeschwerden\nund Schwindelanfälle nicht im Service arbeiten. Sie sei auf finanzielle\nHilfe ihrer Familie angewiesen. Seitdem T. K. in der Schweiz sei, könne\ndie Beschwerdeführerin wieder einer bezahlten Arbeit nachgehen, da die\nMutter während ihrer Abwesenheit den Haushalt besorge und die drei Kinder\nbetreue. Die materielle und psychische Situation der ganzen Familie habe\nsich dadurch verbessert. Das Familienvereinigungsgesuch sei seinerzeit mit\nder Begründung abgelehnt worden, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen\neiner Familienvereinigung in die Schweiz gekommen. In ihrem Falle handle\nes sich jedoch nicht um eine sogenannte normale Familienvereinigung. Die\nBeschwerdeführerin sei damals bei ihrer Flucht von ihrem Ehemann getrennt\nworden und sei deswegen unfreiwillig in Vietnam verblieben. Sie sei später\nin die Schweiz gereist und habe hier gestützt auf das Asylgesetz Asyl erhalten.\nWäre sie während ihrer Flucht nicht von ihrem Mann getrennt worden, so\nwären die gesetzlichen Bestimmungen für die Familienvereinigung heute\nerfüllt.\nb. Das Bundesamt lehnte in seinem Entscheid vom 1. Februar 1991 die\nFamilienvereinigung mit der Begründung ab, der Umstand, dass die\nBeschwerdeführerin durch die Anwesenheit von T. K. einer Arbeit nachgehen\nkönne sowie die bereits früher geltend gemachte Lebenssituation von T. K.\nin Vietnam seien keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des\nAsylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31).\nc. In der Eingabe vom 2. März 1991 an den Beschwerdedienst des EJPD\nwird im wesentlichen ausgeführt, T. K. lebe in ihrer Heimat völlig isoliert.\nEs seien keinerlei Familienangehörige, auch entfernteren Grades, mehr\nvorhanden, die ihr einen sozialen Rückhalt gäben. Ausserdem sei sie auf\nUnterstützung angewiesen, da sie zufolge ihrer angeschlagenen Gesundheit\nkeiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Eine staatliche Sozialversicherung\nbestehe nicht, so dass von einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen\nSituation gesprochen werden müsse. Entscheidend sei jedoch, dass T. K.\nwegen der Trennung von ihren Familienangehörigen grosse psychische\nProbleme habe. Sie leide unter depressiven Zuständen. Ein ärztliches Zeugnis\nwerde nachgereicht. Ihre Lebensumstände in Vietnam seien als «besondere\nUmstände» im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG zu würdigen. Ebenso seien die\nLebensumstände der Familie C. und K. L.-T. in der Schweiz zu berücksichtigen.\nDie Anwesenheit von T. K. bewirke nicht nur eine bessere finanzielle Lage\nder Familie, sondern trage zu einer freudigen Stimmung der ganzen Familie\nbei, die alle aufblühen lasse. Insbesondere die Beschwerdeführerin habe\ndie Trennung von ihrer Mutter sehr schlecht verkraftet, weshalb auch sie\nsich in ärztlicher Behandlung befinde, worüber ebenfalls ein ärztliches\nZeugnis Auskunft geben werde. Ebenso profitierten die drei kleinen Kinder\nvon der Anwesenheit ihrer Grossmutter. Im übrigen habe die Institution\nFamilie im schweizerischen Rechtsleben einen hohen Stellenwert. Sie werde\nin den verschiedensten Bereichen gefördert. Diesem Aspekt sei auch im\nZusammenhang mit flüchtlingsrechtlichen Entscheidungen Rechnung zu\ntragen. Die Familie L.-T. sei in der Lage, sich in der Schweiz aus eigener Kraft\neine Zukunft aufzubauen, wenn ihr die Möglichkeit des Zusammenlebens\ngewährt werde. Die Beschwerdeführer rügen damit sinngemäss, die\nVorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG\n\n"}