Da gegenüber den Eltern der Beschwerdeführerin keinerlei Asylausschlussgründe bestehen, ist ihr deshalb über die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinaus Asyl zu gewähren. 5. Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFF zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr unmündig im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG, und mit der angefochtenen Verfügung somit Bundesrecht verletzt hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 17. September 1993 aufzuheben und das BFF anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. (...) [1] Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von