Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen. Im weiteren erlaubt diese Bestimmung - wie die ARK bereits in ihrem Grundsatzentscheid vom 27. Juli 1993 in der Sache H.C. (VPB 58.28, E. 9.a, S. 253) erkannt hat - neben der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Gewährung von Asyl an Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft selber an sich nicht erfüllen würden, um innerhalb der engeren Familie einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten. Da gegenüber den Eltern der Beschwerdeführerin keinerlei Asylausschlussgründe bestehen, ist ihr deshalb über die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinaus Asyl zu gewähren.