Die Beschwerdeführerin verweist zudem zu Recht auf den Entscheid des EJPD vom 6. Oktober 1989 in der Sache F.G. (abgedruckt in: ASYL 1989/4, S. 14). Das EJPD hat in diesem Fall, in welchem es um die Auslegung des Begriffes der Familie im Sinne von Art. 14a Abs. 3 AsylG ging, festgestellt, dass der Begriff «Familie» die Ehegatten und deren minderjährige Kinder umfasse und dass zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Asylbewerber darunter alle Kinder bis zu deren 20. Altersjahr zu verstehen seien. d. Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG somit, dass sich der Begriff der Minderjährigkeit nach schweizerischem Recht und nicht