Dies jedoch würde dem im schweizerischen Asylrecht - insbesondere auch in Art. 3 Abs. 3 AsylG - vorgesehenen Schutz der Einheit der Familie widersprechen. Die Beschwerdeführerin verweist zudem zu Recht auf den Entscheid des EJPD vom 6. Oktober 1989 in der Sache F.G. (abgedruckt in: ASYL 1989/4, S. 14).