Für die zivilrechtlichen Belange erscheinen diese Regelungen durchaus sinnvoll. Würde man sie jedoch ohne weiteres auf die Frage der Mündigkeit in Art. 3 Abs. 3 AsylG übertragen, so hätte dies zur Folge, dass der zivilrechtliche Schutz der Handlungsfähigkeit einem Flüchtlingskind unter Umständen den Verlust des asylrechtlichen Schutzes - nämlich den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern - zufügen würde. Dies jedoch würde dem im schweizerischen Asylrecht - insbesondere auch in Art. 3 Abs. 3 AsylG - vorgesehenen Schutz der Einheit der Familie widersprechen.